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Inzwischen hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 12. Oktober 2004 (Quelle: [1]), vom 26. Oktober 2004 (Quelle: [2]), vom 15. Februar 2005 (Quelle: [3]), vom 15. Februar 2005 (Quelle: [4]) und zuletzt vom 19. April 2005 (Quelle: [5]) festgestellt, dass die Mietwagenkosten nach wie vor zu den erstattungspflichtigen Aufwendungen nach einem Haftpflichtschaden gehören. Allerdings hat der BGH vor allem jenen Autovermietern, bei denen der Unfallersatztarif mehr oder weniger willkürlich festgesetzt wird und erheblich über dem Normaltarif liegt, also nicht dem Wechselspiel von Angebot und Nachfrage entspricht, eindeutig Grenzen gesetzt. Die Anwendung des teureren Unfallersatztarifes muss danach auf Leistungen des Autovermieters beruhen, die über die normalen Leistungen im Mietwagengeschäft hinausgehen und die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind. Wenn in der Bundesrepublik Deutschland nach einem Verkehrsunfall vom Geschädigten ein Mietwagen angemietet wird, rechnen die Autovermieter gegenüber Versicherern meist zu einem so genannten | |||